Satzung der „Natur- und Kulturstiftung Schwäbisches Donaumoos“

Präambel

Die „Natur- und Kulturstiftung Schwäbisches Donaumoos” soll die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.” (ARGE Donaumoos) finanziell auf eine langfristig gesicherte Basis stellen und die Fortführung ihrer Arbeit dauerhaft gewährleisten.
Die ARGE Donaumoos hat es auf der Grundlage ihrer Satzung in den vergangenen fast 20 Jahren ihres verdienstvollen Wirkens verstanden, die unterschiedlichen Interessen landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und Erhaltung einer Moorlandschaft im Donautal andererseits, zu bündeln und auszugleichen.
Naturnahe Moore sind ja nicht nur eine unerschöpfliche Quelle der Artenvielfalt in Flora und Fauna, sondern auch unverzichtbare Speicher klimaschädlicher Gase. Allein schon deshalb ist es für das Leben auf unserer Erde unerlässlich, Moore nicht trocken zu legen, sondern funktionsfähig zu erhalten.
Dieser Aufgabe hat sich die ARGE Donaumoos verschrieben. Ungeachtet mancher Widerstände hat sie bereits in wenigen Jahren erste Erfolge erzielt. Die Aufgabe der Stiftung soll es sein, die Fortführung der bisherigen Arbeiten dauerhaft zu sichern, wozu entsprechend qualifiziertes Personal ebenso gehört, wie die Förderung von Planungen und entsprechenden Projekten.
Alle Bürger, Unternehmen, Organisationen und Kommunen im Land sowie der Freistaat selbst sind aufgerufen, die Arbeit der Stiftung zu unterstützen.

§ 1 Name und Wirkungsbereich

(1) Die Stiftung erhält den Namen „Natur- und Kulturstiftung Schwäbisches Donaumoos”. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipheim. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Schwäbische Donaumoos. (2) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes zur Erfüllung der im Bundesnaturschutzgesetz und im Bayerischen Naturschutzgesetz sowie in den Europäischen Naturschutz-Richtlinien (NATURA 2000) verankerten Ziele und Grundsätze innerhalb des Wirkungsbereiches der Stiftung.
(2) Die Stiftung hat die vorrangige Aufgabe, die Arbeit der „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.” und weitere Bemühungen zur Verbesserung des Natur- und Wasserhaushaltes im Schwäbischen Donaumoos zu unterstützen sowie den Klimaschutz im Rahmen der Erhaltung und Wiedervernässung der Moore voranzubringen. Das Ziel aller Maßnahmen ist die Erhaltung und Entwicklung des Schwäbischen Donaumooses als ökologisch intakte Ried- und Flusslandschaft mit naturschutzverträglicher Landbewirtschaftung unter besonderer Berücksichtigung des Klimaschutzes.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und finanzielle Unterstützung folgender Maßnahmen im Schwäbischen Donaumoos:

  • Wiederherstellung eines naturraumtypischen, ressourcenschonenden und eines ökologisch gebotenen Natur- und Wasserhaushaltes,
  • Aufbau eines Biotopvernetzungssystems („Biotopverbund“) über das Gesamtgebiet mit ökologischer Optimierung, Stabilisierung, Ausweitung und Vernetzung der Naturschutzkernzonen,
  • großflächige Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und Etablierung einer standortgerechten Landwirtschaft mit nachhaltiger, klimaschonender und naturerhaltender Nutzung unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen und gebietstypischen Nutzungskultur,
  • Durchführung spezieller Artenhilfsprogramme, insbesondere für gebietstypische Arten wie Weißstorch, Bekassine, Kranich, Lungenenzian und Sumpfschrecke,
  • wissenschaftliche Maßnahmenbegleitung und Erfolgskontrolle,
  • zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit sowie Information und Fortbildung vornehmlich der örtlichen Bevölkerung
  • inkl. der notwendigen personellen und logistischen Strukturen zur Unterstützung der Vorbereitungs- und Umsetzungsmassnahmen.

(4) Die Die Stiftung will auch die Mitarbeit von Bürger
n und Gruppen an dieser Aufgabe wecken und fördern, das Heimatgefühl stärken und die Natur vor Ort für den Bürger erfahrbar machen. Die Stiftung wird insbesondere dort tätig, wo die staatliche Förderung nicht oder nur begrenzt wirksam wird.
(5) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, wenn diese dem Zweck der „Natur- und Umweltstiftung Schwäbisches Donaumoos” dienen.
(6) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung auf dem Gebiet Naturschutz und Landschaftspflege. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben oder Vorteile, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungserträgen besteht nicht.
Stiftung will auch die Mitarbeit von Bürgern und Gruppen an dieser Aufgabe wecken
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus
                                           150.000 € Barvermögen.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich, aber nicht spekulativ, anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens, des sonstigen Stiftungsvermögens, aus Spenden und Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstocksvermögens bestimmt sind, sowie - nach Maßgabe des Landeshaushaltes - auch aus Haushaltsmitteln und sonstigen Einnahmen, die dem Grundstockvermögen nicht zuzuführen sind.

§ 6 Organe

(1) Organe der Stiftung sind:

  • der Stiftungsvorstand
  • der Stiftungsrat

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden im Rahmen der Angemessenheit erstattet. Pauschale Tätigkeitsvergütungen können bei Bedarf gezahlt werden. Der Grundsatz einer sparsamen Stiftungsverwaltung durch deren Organe muss eingehalten werden.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Solange die „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.“ existiert, ist der Stiftungsvorstand personengleich mit dem jeweilig amtierenden Vorstand dieses Vereins.
2) Im Falle der Nichtexistenz der „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.“
gilt folgendes:
Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertreten.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Stiftungsvorstand aus, so beschließt der Stiftungsrat die Nachfolge für die Dauer der restlichen Amtszeit. Beim Ausscheiden des Mitglieds bleibt dieses bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers auf Ersuchen des Stiftungsrates im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstandes.
(4) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind in § 8 geregelt. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands ist allein, die beiden Stellvertreter sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der Stiftungsmittel
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern, die auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Die ersten Stiftungsratsmitglieder werden vom Stifter benannt. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Stiftungsvorstand ist nicht möglich.
(2) Vor Ablauf von 5 Jahren haben die amtierenden Stiftungsratsmitglieder den neuen Stiftungsrat für die nächste Periode von 5 Jahren zu wählen, wobei die Kriterien in §10 Absatz 3 der Satzung zu berücksichtigen sind.
(3) Die zu wählenden Stiftungsratsmitglieder sollten nachstehende Voraussetzungen erfül- len, damit die in der Satzung niedergelegten Stiftungszwecke praxisnah und zukunftsweisend angegangen und zum Erfolg geführt werden können:

  • ein Mitglied sollte ein/e erfahrene/r Fachmann/Fachfrau im Bereich des Naturschutzes sein
  • ein Mitglied sollte ein/e erfahrene/r Fachmann/Fachfrau im Bereich des Finanzwesens sein (z.B. Bankkaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
  • ein Mitglied sollte ein/e erfahrene/r Fachmann/Fachfrau im Bereich des Rechtswesens sein (z.B. Notar, Rechtsanwalt)
  • ein Mitglied sollte eine Persönlichkeit der lokalen Politik sein
  • ein Mitglied sollte ein/e erfahrene/r Fachmann/Fachfrau der zuständigen Höheren Naturschutzbehörde sein
  • die weiteren 2 Mitglieder werden vom Stiftungsrat frei benannt

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes (Entlastung des Stiftungsvorstandes),
  • Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 6 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aufgaben der „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.”

(1) Ausführender der Stiftung im Sinne eines Maßnahmenträgers ist die „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.“ (ARGE Donaumoos).
(2) Projekte der Stiftung sollen - soweit möglich - den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung folgend vom Ausführenden selbst oder unter dessen Aufsicht durchgeführt werden.

§ 13 Beirat

Zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung kann ein Beirat gebildet werden. Auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes beruft der Stiftungsrat Männer und Frauen, die die Arbeit der Stiftung fachlich begleiten.

§ 14 Satzungsänderungen, Stiftungsumwandlung oder -auflösung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 3⁄4 der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.
(4) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.”. Im Falle der Nichtexistenz der „Arbeitsgemeinschaft Schwäbisches Donaumoos e.V.” zu diesem Zeitpunkt fällt das Restvermögen an die Stadt Leipheim. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.

Leipheim, 12. Januar 2011
............................................... Ort, Datum

..............................................
Unterschrift des Stifters Dr. Bruno Merk

Stiftungssatzung

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